§ 16b Oö. KJHG 2014

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsPersonenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:Personenbezogene Daten (Paragraphen 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:
    1. 1.Ziffer einsBei Vermittlung von Adoptivkindern 50 Jahre ab Volljährigkeit des Adoptivkindes;
    2. 2.Ziffer 2bei einer vollen Erziehung (§ 45) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung;bei einer vollen Erziehung (Paragraph 45,) 50 Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des Paragraph 48, ab Beendigung der Leistung;
    3. 3.Ziffer 3alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des § 48 ab Beendigung der Leistung.alle anderen Daten zehn Jahre ab Volljährigkeit des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen bzw. im Fall des Paragraph 48, ab Beendigung der Leistung.
  2. (2)Absatz 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Abs. 1 sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Absatz eins, sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Abs. 1 hinaus erfolgen.Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Absatz eins, hinaus erfolgen.

(Anm: LGBl.Nr. 127/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 127/2024)

In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.9999
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