§ 21 Oö. KJHG 2014 § 21

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dienste für Kinder und Jugendliche haben Kindern und Jugendlichen Hilfe zur Bewältigung ihrer Probleme, die im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung, ihrem familiären oder sozialen Umfeld stehen, zu gewähren.

(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:

1.

Erholungsaktionen für Kinder und Jugendliche, die keine andere Möglichkeit zur nötigen Erholung haben sowie Kinderferienaktionen, die von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder anderen privaten Einrichtungen durchgeführt werden;

2.

Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;

3.

logopädische Betreuung im vorschulischen Bereich;

4.

Betreuungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche bei familiären Krisensituationen;

5.

Betreuung von Kindern und Jugendlichen durch niederschwellige Dienste, zB Streetwork oder betreute Notschlafstellen;

6.

stationäre Betreuung von Elternteilen mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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