§ 28 Oö. KJHG 2014 § 28

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Vermittlung eines Pflegeplatzes besteht in der Auswahl persönlich geeigneter und fachlich vorbereiteter Personen (Pflegepersonen) für die Betreuung eines Pflegekindes. Die Vermittlung hat sich an fachlichen Gesichtspunkten unter Einbeziehung aller beteiligten Personen zu orientieren. Die Betreuung im näheren sozialen Umfeld hat den Vorrang, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.

(2) Ein Pflegeplatz bei Pflegepersonen darf nur dann vermittelt werden, wenn dies dem Wohl des Pflegekindes dient, insbesondere

1.

die in Betracht kommenden Personen fachlich für die Pflege und Erziehung eines Pflegekindes vorbereitet und persönlich geeignet sind,

2.

begründete Aussicht besteht, dass das Wohl des Pflegekindes sowie seine persönliche und soziale Entfaltung sichergestellt sind sowie

3.

begründete Aussicht besteht, dass eine Beziehung hergestellt wird, die dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt.

(3) Bei der Eignungsbeurteilung ist zu prüfen, ob die Pflegepersonen eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Insbesondere ist zu prüfen, ob im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses, unter Bedachtnahme auf die Erziehungseinstellung und -fähigkeit und die Belastbarkeit des Familiensystems sowie unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Pflegekindern

1.

die Pflegepersonen geeignet sind, ein Pflegekind und seine soziale Integration in die Gesellschaft zu fördern,

2.

die Pflegepersonen körperlich und geistig geeignet sind,

3.

die Pflegepersonen und mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen zuverlässig und vertrauenswürdig sind, insbesondere nicht wegen Straftaten verurteilt wurden, die eine Gefahr für das Wohl eines Pflegekindes befürchten lassen,

4.

die Pflegepersonen der Herkunftsfamilie des Pflegekindes Toleranz und Wertschätzung entgegenbringen,

5.

der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommt, sofern nicht das Kindeswohl anderes erfordert, und

6.

die Pflegepersonen entsprechende Räumlichkeiten für die Betreuung eines Pflegekindes besitzen.

(4) Die Pflegepersonen haben eine fachliche Vorbereitung zu absolvieren und regelmäßig qualitätssichernde Angebote in Anspruch zu nehmen.

(5) Für die Vermittlung von Pflegeplätzen darf kein Entgelt eingehoben werden.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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