§ 34 Oö. KJHG 2014 § 34

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Hinsichtlich der Aufsicht über private Pflegeverhältnisse gelten die Regelungen gemäß § 29 mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Pflegeaufsicht mit Vollendung des 14. Lebensjahrs des Pflegekindes endet.

(2) Die Pflegeaufsichtsbehörde hat die Pflegebewilligung mit Bescheid zu widerrufen, wenn

1.

zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nachträglich weggefallen ist oder

2.

sich nachträglich herausstellt, dass zumindest eine der Voraussetzungen gemäß § 31 nicht vorgelegen ist und dieser Mangel nicht behoben werden kann oder

3.

aus sonstigen Gründen das Wohl des Pflegekindes gefährdet ist.

Hinsichtlich der Parteistellung gilt § 32 Abs. 2 sinngemäß.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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