§ 4 Oö. KJHG 2014 § 4

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1.

Kinder und Jugendliche": Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

2.

junge Erwachsene": Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;

3.

Eltern": Eltern, einschließlich Adoptiveltern sowie die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

4.

werdende Eltern": Schwangere und deren Ehegatten oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann;

5.

mit der Pflege und Erziehung betraute Personen": natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung (§§ 160 ff. ABGB) oder vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht zukommen;

6.

nahe Angehörige": bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte und Ehegattinnen und -gatten oder Lebensgefährtinnen und -gefährten oder eingetragene Partnerinnen und Partner von Elternteilen;

7.

Pflegekinder und Pflegepersonen": siehe § 26.

Im RIS seit 06.05.2014 Zuletzt aktualisiert am 06.05.2014 Gesetzesnummer 20000777 Dokumentnummer LOO40015032 Zum Seitenanfang. Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich
In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. KJHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. KJHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. KJHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KJHG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. KJHG 2014
§ 5 Oö. KJHG 2014