§ 7 Oö. KJHG 2014 § 7

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Für die Erbringung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Betroffenen ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt auch ein solcher nicht vor, ist der (tatsächliche) Aufenthalt maßgeblich.

(2) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des (tatsächlichen) Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen erfährt, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Durchführung von Erziehungshilfen gelten die Bestimmungen der §§ 49 und 50.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. KJHG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. KJHG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. KJHG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. KJHG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. KJHG 2014 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. KJHG 2014
§ 8 Oö. KJHG 2014