§ 12 Oö. KJHG 2014 § 12

Oö. KJHG 2014 - Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger soll durch eine abgestimmte kurz-, mittel- und langfristige Bedarfs- und Entwicklungsplanung vorsorgen, dass Dienste und Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Bedarfs- und Entwicklungsplanung sind die sozialen Strukturen, die gesellschaftlichen Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Struktur, Entwicklung und Problemlagen der Bevölkerung zu berücksichtigen.

(3) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen sowie zur Weiterentwicklung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben anzuregen, zu fördern, einzuleiten oder selbst durchzuführen.

(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für eine wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu sorgen, um die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, Aufgaben, Leistungen und Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Dabei sind die mit Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe beauftragten Einrichtungen miteinzubeziehen. Als Ziele dieser Öffentlichkeitsarbeit sind insbesondere anzustreben:

1.

die Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung zu sozialen und pädagogischen Fragen, soweit sie für die Belange der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere für die Vermittlung von Haltungen und Zugängen zur Vermeidung von physischer und psychischer Gewalt sowie für die Verhinderung von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bedeutsam sind;

2.

die Information der Bevölkerung über Tätigkeit und Serviceangebote der Kinder- und Jugendhilfe.

In Kraft seit 01.05.2014 bis 31.12.9999
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