§ 1 Oö. KAG 1997

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Unter Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) sind Einrichtungen zu verstehen, die

1.

zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,

2.

zur Vornahme operativer Eingriffe,

3.

zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung,

4.

zur Entbindung,

5.

für Maßnahmen medizinischer Fortpflanzungshilfe oder

6.

zur Bereitstellung von Organen zum Zweck der Transplantation

bestimmt sind. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014)

(2) Ferner sind als Krankenanstalten auch Einrichtungen anzusehen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind.

(3) Als Krankenanstalten im Sinn der Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1.

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

2.

Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, sowie arbeitsmedizinische Zentren gemäß § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes;

3.

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen auszuschließen;

4.

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH;

5.

Gruppenpraxen;

6.

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005 für Asylwerber;

7.

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

(Anm: LGBl. Nr. 44/2003, 70/2011, 85/2016, 35/2020)

(4) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und durch die Anstellung insbesondere von Angehörigen von Gesundheitsberufen eine Organisationsdichte und -struktur aufweisen, die insbesondere im Hinblick auf das arbeitsteilige Zusammenwirken und das Leistungsvolumen eine Anstaltsordnung erfordern, sind nicht als Ordinationsstätten von Ärzten oder Zahnärzten anzusehen. Sie unterliegen den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. (Anm: LGBl.Nr. 70/2011)

(5) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 58/2008, in der Fassung der Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2013;

2.

Fondskrankenanstalten: Krankenanstalten, die über den Oö. Gesundheitsfonds auf Grund der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG finanziert werden;

3.

LKF: Modell der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung im Sinn der in Z 1 genannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.

(Anm: LGBl.Nr. 71/2001, 122/2006, 56/2014)

(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

(7) Soweit in diesem Landesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 errichteten Universitäten zu verstehen. (Anm: LGBl. Nr. 85/2016)

In Kraft seit 25.04.2020 bis 31.12.9999
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