Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016)Die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bedarf, sofern Paragraph 91, nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016)
(2)Absatz 2Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams-, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1.Ziffer einsdie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Planunterlagen, wie Lagepläne, Baupläne, Baubeschreibungen und dgl.; für Inhalt und Planunterlagen gilt die Oö. Bautechnikverordnung sinngemäß;
2.Ziffer 2ein Verzeichnis, aus dem die Anzahl der Anstaltsräume, getrennt nach ihrem Verwendungszweck, sowie die Größe der Bodenfläche und des Luftraums dieser Räume ersichtlich ist;
3.Ziffer 3Pläne und Beschreibungen für die medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen.
(3)Absatz 3Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 5 Z 1 ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 5 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 5, Ziffer eins, ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 5, Ziffer 2,, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.
(4)Absatz 4In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben hinsichtlich des nach Abs. 5 Z 1 iVm. Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs, ausgenommen in den Fällen des Abs. 7, die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist habenIn Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben hinsichtlich des nach Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, zu prüfenden Bedarfs, ausgenommen in den Fällen des Absatz 7,, die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist haben
1.Ziffer einsdie Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und
2.Ziffer 2die zuständige Landesärztekammer oder bei selbständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer.
(5)Absatz 5Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn
1.Ziffer einsnach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien jeweils mit Kassenverträgen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen jeweils mit Kassenverträgen,
a)Litera azur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b)Litera bzur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
2.Ziffer 2das Eigentum an der für das selbständige Ambulatorium vorgesehenen Betriebsanlage oder das sonstige Recht zu deren Benützung nachgewiesen wird,
3.Ziffer 3das Gebäude, das als Betriebsanlage dienen soll, den für solche Gebäude geltenden bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspricht,
4.Ziffer 4die vorgesehene Ausstattung mit medizinisch-technischen Apparaten den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft an ein selbständiges Ambulatorium der vorgesehenen Art zu stellenden Anforderungen entspricht,
5.Ziffer 5eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche bzw. zahnärztliche Behandlung gewährleistet ist, und
6.Ziffer 6gegen den Bewilligungswerber keine Bedenken bestehen; Bedenken sind dann gegeben, wenn er vorbestraft ist und nach der Art der Vorstrafe ein einwandfreier Betrieb nicht zu erwarten ist oder wenn sonstige Umstände, zB im Hinblick auf seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie sein Vorleben, vorliegen, die seine Eignung ausschließen.
(5a)Absatz 5 aSofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrens-gegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Bis zum Feststehen des Ergebnisses eines allfälligen Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum ist das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu unterbrechen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2017, 73/2018)Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrens-gegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Bis zum Feststehen des Ergebnisses eines allfälligen Vertragsvergabeverfahrens der Sozialversicherung über das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum ist das Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung zu unterbrechen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2017, 73/2018)
(6)Absatz 6Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsörtliche Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte);
2.Ziffer 2die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;
3.Ziffer 3das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten;
5.Ziffer 5Öffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, undÖffnungszeiten bestehender Leistungsanbieter gemäß Ziffer 3,, insbesondere an Tagesrandzeiten und an Wochenenden, und
6.Ziffer 6die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs nach Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 abzusehen, wennDie Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs nach Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, abzusehen, wenn
1.Ziffer einsder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) entsprechen oderder verfahrensgegenständliche Leistungsumfang sowie das Einzugsgebiet einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 23, des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes (G-ZG) entsprechen oder
2.Ziffer 2nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen, wobei die Österreichische Gesundheitskasse zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören ist oder
3.Ziffer 3bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.
(8)Absatz 8Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 7, ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Oö. Gesundheitsfonds hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Abs. 6 einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 85/2016, 125/2019, 126/2024)Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters ist, ausgenommen in den Fällen des Absatz 7,, ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Oö. Gesundheitsfonds hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Absatz 6, einzuholen. Anmerkung, LGBl.Nr. 85/2016, 125/2019, 126/2024)
(9)Absatz 9Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 5 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.Die Errichtungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 5 und zur Gewährleistung einer den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechenden ärztlichen bzw. zahnärztlichen Behandlung oder aus anderen öffentlichen Interessen, insbesondere im Interesse der bestmöglichen gesundheitlichen Betreuung der Bevölkerung, erforderlich ist.
(10)Absatz 10Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Abs. 7 - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.Die Errichtungsbewilligung hat - ausgenommen im Fall des Absatz 7, - im Rahmen des Antrags jedenfalls das Leistungsvolumen, das Leistungsspektrum und bedarfsgerechte Öffnungszeiten (Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten und von Sams-, Sonn- und Feiertagen) sowie erforderlichenfalls Bereitschaftszeiten und - soweit sinnvoll - die Verpflichtung zur Durchführung von Hausbesuchen durch Auflagen festzulegen.
(12)Absatz 12Wenn nicht binnen drei Jahren ab Erteilung der Errichtungsbewilligung mit der Errichtung des selbständigen Ambulatoriums begonnen wird, kann die Landesregierung die Errichtungsbewilligung zurücknehmen, sofern die Zurücknahme im Interesse der Sicherstellung einer dem Bedarf entsprechenden Krankenanstaltspflege geboten ist.
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