§ 4 Oö. Gt-VG 2006 Verfahren

Oö. Gt-VG 2006 - Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Behörde hat den Anbau von GVO innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn

1.

der Anbau innerhalb der Grenzen eines Gebiets des „Nationalparks Oö. Kalkalpen“ im Sinn des Oö. Nationalparkgesetzes erfolgen soll und kein Feststellungsbescheid nach den §§ 8 oder 9 des Oö. Nationalparkgesetzes vorliegt,

2.

der Anbau innerhalb der Grenzen eines Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 3 bis 6 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,

3.

der Anbau innerhalb der Grenzen eines Naturschutzgebiets im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001 erfolgen soll und keine Ausnahme nach § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 gestattet oder keine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 erteilt wurde,

4.

der Anbau innerhalb der Grenzen eines Grundstücks erfolgen soll, auf dem ausschließlich ökologischer Landbau betrieben wird,

5.

der Anbau innerhalb

a)

einer Zone, in der im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung eine Auskreuzungsmöglichkeit festgestellt wurde oder

b)

einer Schutzzone gemäß Abs. 6

um die in Z 1 bis 4 genannten Gebiete erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um ein in Z 1 bis 3 genanntes Gebiet und es liegt eine entsprechende Ausnahme vom jeweiligen Anbauverbot vor,

6.

auf Grund der Größe, Lage oder Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke die in der gentechnikrechtlichen Zulassung vorgeschriebenen spezifischen Einsatzbedingungen oder solche Vorsichtsmaßnahmen nicht eingehalten werden können, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer landwirtschaftlich genutzter Grundflächen zu vermeiden,

7.

eine Beschränkung oder Untersagung gemäß § 4a Abs. 1 vorliegt.

(Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(2) Soweit die Behörde einen Untersagungsgrund nach Abs. 1 Z 5 und 6 feststellt, kann sie an Stelle der Untersagung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies ausreicht, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 zu vermeiden.

(2a) Sofern der Anbau von GVO in einem anderen Bundesland oder EU-Mitgliedstaat untersagt ist, hat die Behörde innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist mit Bescheid geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um sicherzustellen, dass durch den Anbau von GVO grenzüberschreitende Verunreinigungen vermieden werden, es sei denn, solche Maßnahmen sind auf Grund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig. Die Europäische Kommission ist über diese Maßnahmen zu informieren. (Anm: LGBl. Nr. 111/2015)

(3) Der Anbau von GVO vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist ist unzulässig, es sei denn, die Behörde teilt der anzeigenden Person schon vorher schriftlich mit, dass eine Untersagung nicht beabsichtigt ist. Wird der Anbau von GVO innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist nicht untersagt, darf der angezeigte Anbau von GVO durchgeführt werden.

(4) Die anzeigende Person und in der Folge jede Person, die das Grundstück für einen Anbau nutzt, ist verpflichtet, den Anbau von GVO gemäß den Angaben in der Anzeige und in Entsprechung allfälliger Auflagen, Bedingungen und Befristungen durchzuführen. Ein Wechsel in der Person, die das Grundstück nutzt, ist der Behörde von der anzeigenden Person bzw. von der Person, die das Grundstück bisher genutzt hat, anzuzeigen.

(5) Auf Verlangen der anzeigenden Person hat die Behörde eine Bescheinigung über die Nichtuntersagung des Anbaus von GVO auszustellen.

(6) Wenn im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung keine Zone festgestellt wurde, innerhalb der eine Auskreuzungsmöglichkeit gegeben ist, kann die Landesregierung durch Verordnung Schutzzonen festlegen, soweit diese nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Bedachtnahme auf die Eigenart des GVO und dessen gentechnikrechtliche Zulassung erforderlich sind, um ein Auskreuzen des GVO auf Pflanzen anderer Grundflächen im Sinn des Abs. 1 Z 1 bis 4 zu vermeiden.

(7) Die Oö. Umweltanwaltschaft ist im Verfahren nach § 4 anzuhören.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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