(1) Die Person, die ein Grundstück nutzt – soweit diese nicht gleichzeitig Eigentümerin oder Eigentümer ist, auch diese oder dieser – hat der Behörde
1. | über alle Belange des Bezugs, der Lagerung und der Verwendung von Saat- und Pflanzgut Auskünfte zu erteilen, | |||||||||
2. | Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen (z. B. Aufzeichnungen, Rechnungen) zu gewähren, | |||||||||
3. | Zutritt zu den Grundstücken, Aufbewahrungsstätten von Saat- und Pflanzgut sowie von Erntegut zu gewähren und | |||||||||
4. | die unentgeltliche Entnahme von Proben zur Untersuchung von Saat- und Pflanzgut, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Böden zu gestatten, | |||||||||
soweit dies für die Erfüllung der der Behörde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. |
(1a) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bestehen auch gegenüber Organen des Landesverwaltungsgerichts. Abs. 5 gilt sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Über die Probenahme ist ein Protokoll zu verfassen, wobei je eine Ausfertigung der Untersuchungsstelle und der Nutzerin oder dem Nutzer oder im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks zur Verfügung zu stellen ist. Ein Teil der Probe ist als Material für die Untersuchung zu verwenden, ein Teil ist von der Behörde zu verwahren und der restliche Teil ist der Nutzerin oder dem Nutzer, im Fall des § 6 Abs. 4 letzter Satz der Eigentümerin oder dem Eigentümer, als Gegenprobe zurückzulassen.
(3) Die Prüforgane haben bei den Überwachungsmaßnahmen auf größtmögliche Schonung des Bodens und seines Bewuchses Bedacht zu nehmen, jede Störung tunlichst zu vermeiden und, sofern dies mit dem Zweck der Überwachungsmaßnahmen vereinbar ist, die Nutzerin oder den Nutzer vor der Durchführung einer Maßnahme zeitgerecht in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Behörde kann einzelne Aufgaben der Überwachung mit Bescheid an natürliche Personen sowie an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen. Für Untersuchungen dürfen nur akkreditierte oder sonst entsprechend qualifizierte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Übertragene Aufgaben sind unter Aufsicht und Kontrolle der übertragenden Behörde zu erfüllen.
(5) Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
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