Anzeigepflicht
(1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
1. | die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen; | |||||||||
2. | die Namen der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten der unmittelbar angrenzenden Grundstücke; | |||||||||
3. | die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleineigentum der anzeigenden Person vorliegt; | |||||||||
4. | eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke; | |||||||||
5. | eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingungen; | |||||||||
6. | eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen. |
(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.
(4) Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.
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