§ 3 Oö. Gt-VG 2006

Oö. Gentechnik-Vorsorgegesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2006 bis 31.12.9999

§ 3

Anzeigepflicht

 

(1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.

 

(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen;

2.

die Namen der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

3.

die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleineigentum der anzeigenden Person vorliegt;

4.

eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke;

5.

eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingungen;

6.

eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.

 

(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.

 

(4) Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2006 bis 31.12.9999

§ 3

Anzeigepflicht

 

(1) Der Anbau von GVO ist der Behörde von der Person, die den Anbau beabsichtigt, vor der Durchführung schriftlich anzuzeigen.

 

(2) Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

1.

die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen der vom Anbau betroffenen Grundstücke sowie die Katastralgemeinde, in denen diese Grundstücke liegen;

2.

die Namen der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigten der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

3.

die schriftliche Zustimmung der Eigentümer der vom Anbau betroffenen Grundstücke, sofern kein Alleineigentum der anzeigenden Person vorliegt;

4.

eine Beschreibung der Größe, Lage und Beschaffenheit der vom Anbau betroffenen Grundstücke;

5.

eine Benennung des anzubauenden GVO und die im Rahmen der gentechnikrechtlichen Zulassung erteilte schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde samt vorgeschriebener spezifischer Einsatzbedingungen;

6.

eine Darstellung der Bedingungen des Anbaus des GVO und der allenfalls beabsichtigten Vorsichtsmaßnahmen.

 

(3) Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs. 2 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Dabei können zur Gewährleistung einer fachgerechten Verwendung von GVO unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen nach § 1 Abs. 1 insbesondere Nachweise über die fachliche Befähigung im Umgang mit GVO vorgesehen werden.

 

(4) Die in der Anzeige enthaltenen Angaben dürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung verarbeitet und für das Internet aufbereitet sowie Auszüge daraus automationsunterstützt hergestellt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten