§ 9 Oö. GSG § 9

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Aufstellung und der Betrieb eines Glücksspielautomaten in Automatensalons oder in Einzelaufstellung bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Die Adresse des Automatensalons, bei Einzelaufstellung die Adresse der Betriebsräumlichkeiten sowie der Name der Vertragspartnerin bzw. des Vertragspartners, sind dem Antrag auf Bewilligung beizulegen.

(2) Die Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten einschließlich seiner Spielprogramme und der Spielinhalte ist zu erteilen, wenn

1.

ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer in einem Vertragsstaat des EWR akkreditierten Organisation zur Zertifizierung von Glücksspielprodukten vorgelegt wird, dass der Glücksspielautomat sowie jedes einzelne Spielprogramm und jeder Spielinhalt den im § 13 dieses Gesetzes geregelten Voraussetzungen entspricht,

2.

der Glücksspielautomat mit einer Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer ausgestattet ist,

3.

die für die Bewilligungswerberin festgelegte höchstzulässige Anzahl von Glücksspielautomaten nicht überschritten wird,

4.

die im Bewilligungsbescheid für den Automatensalon, in dem der Glücksspielautomat betrieben und aufgestellt wird, höchstzulässige Anzahl nicht überschritten wird,

5.

bei Einzelaufstellung die höchstzulässige Anzahl von drei Glücksspielautomaten in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners nicht überschritten wird,

6.

der Nachweis der technischen Möglichkeit der elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH vorliegt.

(3) Zur Sicherstellung der für die Bewilligung von Glücksspielautomaten erforderlichen Voraussetzungen kann diese auch mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligungsdauer darf 15 Jahre nicht übersteigen.

(4) Die Behörde kann nachträglich Auflagen vorschreiben, wenn dies zur Einhaltung des Spielerschutzes oder zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH erforderlich ist.

(5) Eine Abschrift jedes Bewilligungsbescheids ist von der Landesregierung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

(6) Der Zeitpunkt der Aufstellung und der erstmaligen Inbetriebnahme eines bewilligten Glücksspielautomaten ist von der Bewilligungsinhaberin der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion sowie dem Bundesminister für Finanzen zeitgerecht vor der Inbetriebnahme zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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