§ 5 Oö. GSG § 5

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Bewilligung erlischt

1.

durch Ablauf der Bewilligungsdauer oder

2.

durch Zurücklegung der oder Verzicht auf die Bewilligung nach Ablauf der im § 3 Abs. 6 gesetzten Frist oder

3.

mit dem Enden des Bestehens der Rechtsform der Bewilligungsinhaberin oder

4.

durch Zurücknahme der Bewilligung.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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