§ 8 Oö. GSG § 8

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Einzelaufstellung ist nur in gewerblich genehmigten Betriebsräumlichkeiten von Gastgewerbebetrieben, die auch tatsächlich betrieben werden, zulässig.

 

(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

In Kraft seit 01.05.2018 bis 31.12.9999
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