§ 13 Oö. GSG § 13

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bewilligungsinhaberin hat für einen spielerschutzorientierten Spielverlauf Sorge zu tragen. Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in Automatensalons, wenn

1.

die vermögenswerte Leistung der Spielteilnehmerinnen bzw. Spielteilnehmer höchstens 5 Euro pro Spiel beträgt,

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 5.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten,

3.

jedes Spiel zumindest zwei Sekunden dauert und von den Spielteilnehmerinnen bzw. Spielteilnehmern gesondert ausgelöst wird,

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spiels erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird,

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spiels durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist,

6.

keine Jackpots ausgespielt werden,

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer einer Spielteilnehmerin bzw. eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase) und

8.

das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für drei Stunden je Spielerin bzw. Spieler innerhalb von 24 Stunden erlaubt ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(2) Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf besteht bei Aufstellung in den Betriebsräumlichkeiten einer Vertragspartnerin bzw. eines Vertragspartners, wenn

1.

die vermögenswerte Leistung der Spielerinnen bzw. Spieler höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt,

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreiten,

3.

jedes Spiel zumindest zwei Sekunden dauert und von den Spielteilnehmerinnen bzw. Spielteilnehmern gesondert ausgelöst wird,

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spiels erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird,

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spiels durchgeführten Begleitspielen nicht möglich ist,

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

das Spielen auf Glücksspielautomaten nur höchstens für 3 Stunden je Spielerin bzw. Spieler innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(3) Während der Abkühlphase gemäß Abs. 1 Z 7 dürfen weder Einsätze angenommen noch Gewinne erzielt werden. Die Auszahlung des bisherigen Gewinnguthabens ist davon nicht betroffen. Der Eintritt der Abkühlphase ist am Display des Glücksspielautomaten zeitgerecht in geeigneter Form anzukündigen.

(4) Die mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße ist am Glücksspielautomaten anzuzeigen, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in Automatensalons in einer Bandbreite von 85 % bis 95 %, bei Einzelaufstellung in einer Bandbreite von 82 % bis 92 % liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die Landesregierung geändert werden darf. Werden der Spielteilnehmerin bzw. dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, bei Aufstellung in Automatensalons über 95 %, bei Einzelaufstellung über 92 % liegen.

(5) Spielinhalte mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornografischen Darstellungen sind verboten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin hat sicherzustellen, dass jede Spielerin und jeder Spieler jederzeit in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten Einsicht nehmen kann.

In Kraft seit 05.05.2011 bis 31.12.9999
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