§ 3 Oö. GSG § 3

Oö. GSG - Oö. Glücksspielautomatengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Ausspielung mit Glücksspielautomaten darf nur mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen. Insgesamt dürfen drei Bewilligungen zum Aufstellen und Betrieb von Glücksspielautomaten im Bundesland Oberösterreich erteilt werden. Die Bewilligungserteilung erfolgt nach vorheriger öffentlicher und transparenter Interessentensuche durch die Landesregierung.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 darf nur einer juristischen Person erteilt werden, die

1.

eine Kapitalgesellschaft mit einem Aufsichtsrat ist,

2.

keinen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinn des § 2 Z 3 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz hat, durch dessen Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet ist,

3.

über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, wobei die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Art und Weise nachzuweisen ist und die Mittel mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals sicherzustellen sind,

4.

eine oder mehrere Geschäftsleiterinnen bzw. einen oder mehrere Geschäftsleiter bestellt, die auf Grund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 Gewerbeordnung 1994 vorliegt,

5.

eine Konzernstruktur vorweist, die eine wirksame Aufsicht über die Bewilligungsinhaberin nicht behindert,

6.

Maßnahmen vorsieht, die gemäß § 2 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes eine über einen Zentralcomputer vernetzte Durchführung der Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH ermöglichen,

7.

ein Konzept über die Schulung der Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtungen vorweist,

8.

ein Konzept über ein Kontrollsystem und die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche und der Spielzeiten der Spielerinnen und Spieler vorlegt sowie

9.

ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht.

(Anm: LGBl. Nr. 33/2018)

(3) Die Bewilligung ist schriftlich mit Bescheid zu erteilen; sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen sein, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und insbesondere der Sicherung der Entrichtung der Abgaben, der Einhaltung der Bestimmungen über den Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung sowie der Aufsicht dient. Unter diesen Voraussetzungen können auch nachträglich Auflagen vorgeschrieben werden. Im Bewilligungsbescheid ist insbesondere festzusetzen:

1.

die Dauer der Bewilligung; diese ist mit längstens 15 Jahren zu begrenzen;

2.

die Höhe und Art der zu leistenden Sicherstellung;

3.

die Anzahl der zulässigen Glücksspielautomaten sowie die Frist für ihre Aufstellung;

4.

die Einhaltung der Maßnahmen zum Spielerschutz, der Geldwäschevorbeugung und der Aufsicht;

5.

eine Betriebspflicht.

(4) Bei der Anzahl gemäß Abs. 3 Z 3 darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner insgesamt im Bundesland Oberösterreich nicht überschritten werden. Die Einwohnerzahl des Bundeslandes Oberösterreich bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstands oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung maßgeblich ist.

(5) Treten mehrere Bewilligungswerberinnen, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gleichzeitig auf, so hat die Landesregierung derjenigen Bewilligungswerberin den Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 4, 5, 7 und 8 am besten erfüllt.

(6) Die Bewilligungsinhaberin ist verpflichtet, die ihr übertragene Bewilligung ununterbrochen und unter vollständiger Aufstellung aller bewilligten Glücksspielautomaten durchzuführen. Bei Verzicht auf die erteilte Bewilligung oder Zurücklegung der Bewilligung nach Beginn der Betriebsaufnahme hat die Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glücksspielautomaten während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter zu betreiben. Die Frist ist so zu bestimmen, dass mit ihrem Ablauf eine neue Bewilligungsinhaberin die Ausspielung mit Glücksspielautomaten durchführen kann.

(6a) Bei nachträglichem Wegfall des Bewilligungsbescheids hat die Bewilligungsinhaberin die Bewilligung bis zur Erteilung einer neuen Bewilligung, längstens jedoch bis zu 18 Monaten weiter auszuüben. Wird über fristgerecht eingebrachte Anträge nicht vor Ablauf der Bewilligungsdauer entschieden, hat die zuletzt berechtigte Bewilligungsinhaberin die Bewilligung während einer von der Landesregierung mit längstens einem Jahr festzusetzenden Frist weiter auszuüben. (Anm: LGBl.Nr. 29/2014)

(7) Die Landesregierung hat den Bundesminister für Finanzen von jedem Bewilligungsverfahren betreffend eine Ausspielbewilligung unverzüglich zu verständigen.

(8) Die Behörde kann nachträglich Auflagen vorschreiben, wenn dies zur Einhaltung des Spielerschutzes oder zur Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH erforderlich ist.

In Kraft seit 01.05.2018 bis 31.12.9999
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