§ 6 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

§ 6

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2

(dienstführende Wachebeamte)

 

(1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat.

 

(2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwendungsgruppe W 2 darf nur ein Leiter einer Gemeindesicherheitswache ernannt werden, dem mindestens vier Wachebeamte zugeteilt sind.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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