§ 12 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.05.2024

§ 12

Übergangsbestimmungen

 

(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.

 

(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
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