§ 10 Oö. GDZV

Oö. GDZV - Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

§ 10

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P 1

bis P 5

 

(1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs und die entsprechende Verwendung im erlernten Lehrberuf. Im Übrigen sind die besonderen Ernennungserfordernisse für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 5 in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt. Sofern in der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" als besonderes Ernennungserfordernis eine mehrjährige Verwendung festgelegt ist, ist darunter eine Verwendung im öffentlichen Dienst zu verstehen.

 

(2) Ist die Erlernung eines Lehrberufs vorgeschrieben, so ist diese nachzuweisen

a)

nach den Bestimmungen oder den Übergangsbestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes oder

b)

in der Land- und Forstwirtschaft durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, durch die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen.

 

(3) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Lehrberufs wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.

In Kraft seit 11.08.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 Oö. GDZV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 Oö. GDZV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 Oö. GDZV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 Oö. GDZV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 Oö. GDZV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDZV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 Oö. GDZV
§ 11 Oö. GDZV