Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.09.2025
(1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Gemeindebeamte(innen) oder Landesbeamte(innen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Gemeindebeamte(innen) oder Landesbeamte(innen) des Dienststands bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(2)Absatz 2Die Mitgliedschaft ruht,
1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
2.Ziffer 2während einer (vorläufigen) Suspendierung,
3.Ziffer 3während einer Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,
4.Ziffer 4während eines Urlaubs oder eines Karenzurlaubs oder einer Karenz von mehr als drei Monaten,
5.Ziffer 5während einer Freistellung gegen Kürzung der Bezüge und Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres und
6.Ziffer 6während der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
(3)Absatz 3Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder mit dem Ablauf der Funktionsperiode als Bürgermeister(in). Trotz Ablauf der Funktionsdauer bleiben die Mitglieder bis zur Bestellung der neuen Kommission weiterhin im Amt.
(4)Absatz 4Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind vor Ablauf ihrer Bestellungsperiode abzuberufen, wenn
1.Ziffer einssie es verlangen oder
2.Ziffer 2ihre geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder
3.Ziffer 3sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei Sitzungen nicht teilgenommen haben oder
4.Ziffer 4die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr bestehen.
(5)Absatz 5Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(6)Absatz 6(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)(Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amts selbständig und unabhängig. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013)
(6a)Absatz 6 aDie Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Abs. 8 zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommissionen zu unterrichten. Die Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung gemäß Absatz 8, zu erteilen. Anmerkung, LGBl.Nr. 60/2010, 90/2013, 64/2025)
(7)Absatz 7Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß § 52 Abs. 4 namhaft oder schlägt die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 52, Absatz 4, namhaft oder schlägt die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 76/2021)
(8)Absatz 8Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)Die Mitglieder der Disziplinarkommission haben bei Ausübung ihres Amts strenge Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit zu beachten. Sie sind, auch nach Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der in Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 90/2013, 64/2025)
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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