(1) Disziplinarstrafen sind
1. | der Verweis, | |||||||||
2. | die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, | |||||||||
3. | die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe, | |||||||||
4. | die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds, | |||||||||
5. | die Entlassung. | |||||||||
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner (ihrer) besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses oder der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. Die Geldbußen und Geldstrafen werden erforderlichenfalls durch Abzug von den Bezügen hereingebracht und fließen der Gemeinde für Zwecke der Krankenfürsorge für Gemeindedienstete zu. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug oder der Abfertigung ist mit höchstens 25% festzusetzen.
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