§ 52 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird beim Amt der Oö. Landesregierung eine Disziplinarkommission für Beamte (Beamtinnen) eingerichtet. Der Landesregierung kommt ein Aufsichtsrecht über die Disziplinarkommission insoweit zu, als sie berechtigt ist, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung im Wege der Geschäftsstelle zu unterrichten. Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

1.

einem (einer) rechtskundigen Vorsitzenden aus dem Stand der Landesbeamten (Landesbeamtinnen);

2.

einem(r) Bürgermeister(in) als Beisitzer(in);

3.

zwei Mitgliedern aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen);

4.

einem Mitglied, das die am Verfahren beteiligte Gemeinde entsendet.

(3) Die Disziplinarkommission wird mit Ausnahme des jeweils von der Gemeinde, die am Verfahren beteiligt ist, zu entsendenden Mitglieds von der Landesregierung auf die Dauer von sechs Jahren bestellt. Die Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 erfolgt auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich. Für jedes dieser Mitglieder wird auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt. Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder ergibt sich durch die Reihung im Bestellungsakt seitens der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Die Gemeinde hat das von ihr zu entsendende Mitglied sowie ein Ersatzmitglied für dieses Mitglied über Aufforderung des Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten namhaft zu machen. Als Mitglied und als Ersatzmitglied kann vom Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden vom Verbandsvorstand, nur ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderats entsendet werden.

(5) Die Disziplinarkommission ist nur bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der (Die) Vorsitzende gibt seine (ihre) Stimme zuletzt ab. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich mindestens vier Mitglieder der Disziplinarkommission dafür aussprechen.

(6) Das Amt der Oö. Landesregierung ist Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der (des) Vorsitzenden zu besorgen. Der erforderliche Sach- und Personalaufwand ist bereit zu stellen. Die Geschäftsstelle hat für jede Sitzung der Disziplinarkommission einen Schriftführer (eine Schriftführerin) beizustellen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(7) Für die Mitglieder der Disziplinarkommission, welche aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind, handelt es sich bei den Tätigkeiten für die Disziplinarkommission (Teilnahme an Sitzungen, Reisezeiten etc.) um Dienstzeit. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(8) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(9) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(10) Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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