§ 58 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Jede(r) Beamte (Beamtin) hat das Recht, beim (bei der) Bürgermeister(in) schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen (Selbstanzeige). Auf Verlangen des (der) Beamten (Beamtin) ist die Selbstanzeige unverzüglich dem (der) Vorsitzenden der Disziplinarkommission zu übermitteln.

(2) Der (Die) Bürgermeister(in) hat die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhalts einer wahrgenommenen oder gemäß Abs. 1 angezeigten Dienstpflichtverletzung erforderlichen Erhebungen zu veranlassen. Falls der begründete Verdacht einer Dienstpflichtverletzung gegeben ist, hat er (sie) die Disziplinaranzeige unter Anschluss des Personalakts im Wege der Bezirkshauptmannschaft an die Disziplinarkommission zu übermitteln. Von einer Disziplinaranzeige ist abzusehen, wenn nach Ansicht des (der) Bürgermeister(in)s eine Belehrung oder Ermahnung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände ausreicht oder eine Disziplinarverfügung (§ 61) erlassen wird. Eine Ermahnung ist dem (der) Beamten (Beamtin) schriftlich zu erteilen.

(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(4) Der Beamte (Die Beamtin) kann die Selbstanzeige zurückziehen, solang die Disziplinarkommission keinen Beschluss gemäß § 59 Abs. 2 gefasst hat. Die Zurückziehung schließt die amtswegige Durchführung eines Disziplinarverfahrens nicht aus.

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 Oö. GDG 2002
§ 59 Oö. GDG 2002