§ 63a Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Abweichend von § 52 Abs. 5 ist die Disziplinarkommission, insoweit Aufgaben nach diesem Landesgesetz nicht dem (der) Vorsitzenden als Einzelmitglied zukommen, bei Vorliegen einer umfassenden Entscheidungsgrundlage ermächtigt, Abstimmungshandlungen im Bereich der §§ 59 bis 63 sowie §§ 67 und 68 auf Vorschlag des (der) Vorsitzenden durch Umlaufbeschluss zu treffen. Umlaufbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit von mindestens vier Stimmen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Sollte sich jedoch ein Mitglied der Disziplinarkommission schriftlich beim (bei der) Vorsitzenden gegen einen Umlaufbeschluss aussprechen, ist vom (von der) Vorsitzenden eine Sitzung der Disziplinarkommission einzuberufen. Ein Umlaufbeschluss kann auch im Weg elektronischer Medien gefasst werden.

(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63a Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63a Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63a Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63a Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63a Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 63 Oö. GDG 2002
§ 64 Oö. GDG 2002