§ 156 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 156

Gewährung der erforderlichen freien Zeit

 

Dem (Der) Bediensteten, der (die) sich um das Amt des Bundespräsidenten (der Bundespräsidentin) oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) ab der Einbringung des Wahlvorschlags bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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