§ 146 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 146

Dienstbeschreibung als Grundlage für die Dienstbeurteilung

 

(1) Als Grundlage für die Dienstbeurteilung ist eine mit der erforderlichen Begründung versehene Dienstbeschreibung zu verfassen. Die Dienstbeschreibung ist kein Bescheid.

 

(2) Die Erstellung der Dienstbeschreibung obliegt dem (der) zuständigen Vorgesetzten. Die leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 werden vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) beschrieben.

 

(3) Ist das für die Dienstbeschreibung zuständige Organ verhindert, hat die Dienstbeschreibung der (die) Vertreter(in) des Organs, das die Dienstbeschreibung durchzuführen gehabt hätte, zu verfassen.

 

(4) Bei der Dienstbeschreibung sind zu berücksichtigen:

1.

fachliche Kriterien, wie insbesondere die Erreichung von Zielen, die anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vereinbart wurden, die Erledigung der Aufgaben, Projektarbeit sowie Kenntnis der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften;

2.

persönliche Kriterien, wie insbesondere die Fähigkeiten und die Auffassungsgabe, Fleiß, Ausdauer, Gewissenhaftigkeit, Verlässlichkeit, die Bereitschaft zur Fortbildung, Bewährung im Parteienverkehr und Außendienst, Ausdrucksfähigkeit, Verhalten im Dienst, Verhalten außerhalb des Dienstes mit Rückwirkung auf den Dienst und Führungsqualitäten.

 

(5) War der (die) Bedienstete während des Zeitraums, für den die Dienstbeschreibung zu verfassen ist, bei zwei oder mehreren Dienststellen zum Dienst zugewiesen oder hat der (die) Bedienstete während dieses Zeitraums verschiedene Funktionen bekleidet, hat der (die) letzte zuständige Vorgesetzte im Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Vorgesetzten die Dienstbeschreibung zu verfassen.

 

(6) Tritt in der Person des (der) für die Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung zuständigen Vorgesetzten ein Wechsel ein, hat der (die) bisher zuständige Vorgesetzte alle maßgebenden Umstände im Beurteilungszeitraum seinem (ihrem, ihrer) Nachfolger(in) zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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