§ 145 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

7. ABSCHNITT

DIENSTBEURTEILUNG

 

§ 145

Dienstbeurteilung

 

(1) Bei Vorliegen eines besonderen Anlasses kann von Amts wegen eine Dienstbeurteilung erfolgen (Anlassbeurteilung), wobei als Beurteilungszeitraum mindestens die letzten sechs Kalendermonate – einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist – heranzuziehen sind, sofern das Dienstverhältnis nicht ohnedies kürzer als sechs Kalendermonate befristet ist. Anlassbeurteilungen sind, sofern nicht ein Leistungshinweis erfolgt, unverzüglich vorzunehmen.

 

(2) Eine Dienstbeschreibung und Dienstbeurteilung ist nur zulässig, wenn der (die) Bedienstete im Beurteilungszeitraum an mindestens 30 Arbeitstagen Dienst versehen hat.

 

(3) Von einer Dienstbeschreibung und einer Dienstbeurteilung ist Abstand zu nehmen, wenn sich die Dienstleistung des (der) Bediensteten ausschließlich aus nicht in seinem (ihrem) Verschulden gelegenen Gründen vorübergehend verschlechtert hat.

 

(4) Würden sich Beurteilungszeiträume überschneiden, verkürzt sich der Beurteilungszeitraum für die nachfolgende Dienstbeurteilung entsprechend. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Der (Die) Bedienstete ist auf seinen (ihren) Antrag (Antragsbeurteilung) unter Beachtung der Frist des § 150 Abs. 2 zu beurteilen, wenn

1.

er (sie) geltend macht, dass für einen Beurteilungszeitraum, für den er (sie) nicht nach Abs. 1 beurteilt worden ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei oder

2.

die Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.

Die Dienstbeurteilung hat für einen Beurteilungszeitraum von mindestens sechs Monaten zu erfolgen, in dem zumindest die Hälfte des Beurteilungszeitraums Dienst verrichtet wurde.

 

(Anm: LGBl. Nr. 13/2006)

In Kraft seit 10.02.2006 bis 31.12.9999
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