§ 142 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist ihm (ihr) unter Anwendung der §§ 138 bis 140 eine mindestens gleichwertige Verwendung zuzuweisen wie die, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Hatte der (die) Beamte (Beamtin) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung in der Gemeinde inne und endet das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion, ist dem (der) Beamten (Beamtin) vom Gemeinderat eine sonstige Verwendung im Rahmen des Dienstpostenplans zuzuweisen.

(Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 142 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 142 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 142 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 142 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 142 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GDG 2002 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 141 Oö. GDG 2002
§ 143 Oö. GDG 2002