§ 142 Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
§ 142

Enden einer befristeten Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist ihm (ihr) unter Anwendung der §§ 138 bis 140 eine mindestens gleichwertige Verwendung zuzuweisen wie die, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Hatte der (die) Beamte (Beamtin) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung in der Gemeinde inne und endet das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion, ist dem (der) Beamten (Beamtin) vom Gemeinderat eine sonstige Verwendung im Rahmen des Dienstpostenplans zuzuweisen.

(Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2021
§ 142

Enden einer befristeten Funktion

Endet der Zeitraum einer befristet zugeordneten leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 ohne Weiterbestellung oder wird der (die) Inhaber(in) der Funktion nach § 12 vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen und verbleibt der Beamte (die Beamtin) im Dienststand, ist ihm (ihr) unter Anwendung der §§ 138 bis 140 eine mindestens gleichwertige Verwendung zuzuweisen wie die, welche er (sie) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion innehatte. Hatte der (die) Beamte (Beamtin) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung in der Gemeinde inne und endet das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion, ist dem (der) Beamten (Beamtin) vom Gemeinderat eine sonstige Verwendung im Rahmen des Dienstpostenplans zuzuweisen.

(Anm.: LGBl.Nr. 76/2021)

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