§ 157 Oö. GDG 2002 Außerdienststellung der Inhaber(in) höchster Funktionen in der

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Der (Die) Bedienstete, der (die)

1.

Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder

2.

Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder

3.

Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,

ist vom Bürgermeister (von der Bürgermeisterin) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl. Nr. 64/2018)

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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