§ 159 Oö. GDG 2002

Oö. GDG 2002 - Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der (Die) Bedienstete, der (die)

1.

Bürgermeister(in) oder

2.

Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats)

ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 159 Oö. GDG 2002


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 159 Oö. GDG 2002 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 159 Oö. GDG 2002


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 159 Oö. GDG 2002


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 159 Oö. GDG 2002 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 158 Oö. GDG 2002
§ 160 Oö. GDG 2002