§ 6 Oö. GD

Oö. GD - Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 6

Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 2.001 - 2.500 Einwohner können folgende Dienstposten festgesetzt werden:

--------------------------------------------------------

Anzahl    Verwendungsgruppe/           Dienstklassen

          Entlohnungsgruppe

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1         B                            II-VI/N1-Laufbahn

1         C                            I-V

1         C                            I-IV/N2-Laufbahn

1         C                            I-IV

1         c (allenfalls C)            (I-IV)

2         d

--------------------------------------------------------

 

(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N1-Laufbahn, kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II-VI/N2-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B erfüllt.

In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
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