§ 12 Oö. GD

Oö. GD - Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 12

Einwohnerzahl

 

Für die Festsetzung der Dienstpostenpläne ist hinsichtlich der Einwohner die Zahl jener Personen maßgeblich, die zum Stichtag für die jeweils letzte Gemeinderatswahl, die aus Anlass des Auslaufens einer Funktionsperiode stattgefunden hat, einen Wohnsitz in der Gemeinde haben.

In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
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