§ 14 Oö. GD

Oö. GD - Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

§ 14

Sonderregelungen

 

(1) Unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgesetzten Grundsätze kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts in Gemeinden mit weniger als 1.500 Einwohner als Dienstposten der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis V, festgesetzt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohner kann für den Leiter des Gemeindeamts ein Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis V, festgesetzt werden; eine Beförderung in die Dienstklasse VI ist möglich, wenn der Beamte in der Dienstklasse V den Gehalt erreicht hat, der dem Anfangsgehalt der Beförderungsdienstklasse entspricht.

 

(2) In Gemeinden über 4.500 Einwohner kann der Dienstposten des Leiters des Gemeindeamts personenbezogen mit der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VII, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

 

(3) In begründeten Ausnahmefällen können von der Gemeinde für einzelne Posteninhaber Sonderregelungen getroffen werden, insbesondere auch die Schaffung zusätzlicher über den in den §§ 2 bis 10 festgesetzten Rahmen hinausgehende Dienstposten. Dabei ist zu beachten, inwieweit die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die mit einer derartigen Maßnahme verbundenen erhöhten Personalkosten selbst zu tragen.

In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
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