§ 10 Oö. GD

Oö. GD - Oö. Gemeinde-Dienstpostenplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 10

Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner

 

(1) In Gemeinden mit 7.001 - 10.000 Einwohner können folgende Dienstposten der Verwendungsgruppe B mit Spitzendienstklassenbewertung im Sinn des § 30a Abs. 1 Z. 2 des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes festgesetzt werden:

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Anzahl    Verwendungsgruppe            Dienstklassen

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3         B                            II-VII

1         B                            II-VI/N2-Laufbahn

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(2) Anstelle des Dienstpostens der Verwendungsgruppe B, Dienstklassen II bis VII, kann für den Leiter des Gemeindeamts personenbezogen ein Dienstposten der Verwendungsgruppe A, Dienstklassen III bis VII/N1-Laufbahn, festgesetzt werden, wenn der Posteninhaber die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A erfüllt; wenn der Leiter des Gemeindeamts die Voraussetzungen für die Beförderung im Rahmen der N2-Laufbahn erfüllt, kann er auf Basis der N2-Laufbahn in die Dienstklasse VIII befördert werden.

 

(3) Die weiteren Dienstposten sind unter Bedachtnahme auf die im § 1 Abs. 2 festgelegten Grundsätze, den Verwaltungs- und Gebarungsumfang sowie besondere Umstände festzusetzen.

In Kraft seit 14.09.2001 bis 31.12.9999
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