§ 7 Oö. FWEZV 2000

Oö. FWEZV 2000 - Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

§ 7

 

(1) Anlässlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.

 

(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.

In Kraft seit 01.08.2000 bis 31.12.9999
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