Gesamte Rechtsvorschrift Oö. FWEZV 2000

Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000

Oö. FWEZV 2000
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstattung, Art des Tragens und die Bedingungen zur Verleihung der Feuerwehrehrenzeichen (Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000)

StF: LGBl. Nr. 62/2000

§ 1 Oö. FWEZV 2000


§ 1

 

(1) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille wird für die 25-jährige, die 40-jährige und die 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens verliehen.

 

(2) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz wird in drei Stufen für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen verliehen.

§ 2 Oö. FWEZV 2000


§ 2

 

(1) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ist aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 32 mm und zeigt auf der Vorderseite das von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz umrahmte Wappen des Landes Oberösterreich. Auf der Rückseite zeigt sie ein gleichfalls mit Lorbeer umrahmtes, mit einer Flamme geziertes Schildchen mit der Inschrift "25" und der Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens". Die Verbindung der Medaille mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch einen Ring hergestellt.

 

(2) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 40-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ist versilbert, weist die Inschrift "40" auf und ist im Übrigen gleich der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ausgestattet.

 

(3) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ist vergoldet, weist die Inschrift "50" auf und ist im Übrigen gleich der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ausgestattet.

 

(4) Die Dienstmedaillen sind an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten, orangegelben Band befestigt.

§ 3 Oö. FWEZV 2000


§ 3

 

(1) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe ist ein bronzenes, achtspitziges, glatt gerändertes Kreuz mit aufgelegtem emaillierten oberösterreichischen Landeswappen. Das Landeswappen wird von einem rot emaillierten Flammenkreuz umschlossen. Der Durchmesser des Kreuzes beträgt 46 mm. Die Verbindung des Kreuzes mit dem dreieckig gefalteten Band wird durch einen Ring hergestellt.

 

(2) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz II. Stufe ist ein in der Ausstattung dem Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe gleichgehaltenes, jedoch silbernes Kreuz.

 

(3) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz I. Stufe ist ein vergoldetes, achtspitziges, glatt gerändertes Kreuz mit aufgelegtem emaillierten oberösterreichischen Landeswappen. Das Landeswappen wird von einem rot emaillierten Flammenkreuz umschlossen. Der Durchmesser des Kreuzes beträgt 55 mm.

 

(4) Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienstkreuze III. und II. Stufe sind an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten, zweimal weiß-rot gestreiften Band befestigt. Die Breite der Streifen beträgt 10 mm.

 

(5) Die Kleinausfertigung der in den Abs. 1 bis 3 beschriebenen Dekorationen ist ein auf ein Fünftel verkleinertes Ansteckabzeichen, jedoch ohne Band und Ring.

§ 4 Oö. FWEZV 2000


§ 4

 

(1) Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienstkreuze III. und II. Stufe und die Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaillen sind an der linken Brustseite zu tragen. Die rangmäßige Reihenfolge (von der Brustmitte ausgehend) ist: Oberösterreichisches Feuerwehr-Verdienstkreuz II. Stufe, Oberösterreichisches Feuerwehr-Verdienstkreuz III. Stufe, Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit, Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 40-jährige Tätigkeit, Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-jährige Tätigkeit.

 

(2) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz I. Stufe wird als Brustdekoration an der linken Brustseite getragen.

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die in Form einer Kleinausfertigung getragenen Dekorationen.

§ 5 Oö. FWEZV 2000


§ 5

 

(1) Die Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaillen werden an Personen verliehen, die während der im § 2 Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren.

 

(2) In die 25-jährige, 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeitszeit sind die tatsächlichen ununterbrochenen Dienstzeiten in den Feuerwehrwesen dienenden Organisationen in Oberösterreich, in anderen Bundesländern oder im Ausland einzurechnen.

 

(3) Als Unterbrechungen gelten nicht:

a)

Zeiträume, in denen der für die Verleihung Ausersehene durch behördlichen Auftrag zu einer militärischen oder sonstigen persönlichen Dienstleistung herangezogen worden ist;

b)

sonstige Zeiträume (z.B. Krankheit) bis zu insgesamt zweieinhalb Jahren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-jährige, bis zu insgesamt vier Jahren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 40-jährige und bis zu insgesamt fünf Jahren bei Verleihung der Oberösterreichischen Feuerwehr-Dienstmedaille für 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens.

 

(4) Als Unterbrechung gilt jedenfalls eine gemäß § 22 Abs. 6 oder § 28 Abs. 8 des Oö. Feuerwehrgesetzes erfolgte Beurlaubung aus dem Feuerwehrdienst.

 

(5) An Personen, die in Österreich bereits mit einem Ehrenzeichen für 25-, 40- bzw. 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens ausgezeichnet worden sind, kann die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille für 25-, 40- bzw. 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens nicht verliehen werden.

§ 6 Oö. FWEZV 2000


§ 6

 

(1) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz wird an Personen verliehen, die für das oberösterreichische Feuerwehrwesen hervorragende taktische, technische oder organisatorische Leistungen erbracht oder hervorragende Dienste geleistet haben.

 

(2) Gleichzeitig mit dem Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienstkreuz wird eine Kleinausfertigung gemäß § 3 Abs. 5 verliehen.

§ 7 Oö. FWEZV 2000


§ 7

 

(1) Anlässlich der Verleihung sind Verleihungsdiplome in einfacher Ausstattung auszufertigen.

 

(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über.

§ 8 Oö. FWEZV 2000


§ 8

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung, LGBl. Nr. 28/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 62/1994 außer Kraft.

Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000 (Oö. FWEZV 2000) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausstattung, Art des Tragens und die Bedingungen zur Verleihung der Feuerwehrehrenzeichen (Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000)

StF: LGBl. Nr. 62/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Oö. Feuerwehrgesetzes (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, wird verordnet:

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