§ 6 Oö. FWEZV 2000

Oö. FWEZV 2000 - Oö. Feuerwehrehrenzeichen-Verordnung 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.10.2024

§ 6

 

(1) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz wird an Personen verliehen, die für das oberösterreichische Feuerwehrwesen hervorragende taktische, technische oder organisatorische Leistungen erbracht oder hervorragende Dienste geleistet haben.

 

(2) Gleichzeitig mit dem Oberösterreichischen Feuerwehr-Verdienstkreuz wird eine Kleinausfertigung gemäß § 3 Abs. 5 verliehen.

In Kraft seit 01.08.2000 bis 31.12.9999
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