§ 7 Oö. FAP § 7

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (§ 6); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligt.

(2) § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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