§ 16 Oö. FAP § 16

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Bereitstellung der entsprechend dem Brandrisiko und der Brandbelastung innerhalb des Gemeindegebiets erforderlichen Löschmittel hat die Gemeinde gemäß § 5 Oö. FGPG vorzusorgen. Bei brandschutztechnisch bedeutsamen Objekten, Anlagen oder Einrichtungen, die eine zusätzliche, über das in den §§ 12 und 13 umschriebene Ausmaß hinausgehende Brandvorsorge erforderlich machen, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer solcher Objekte, Anlagen oder Einrichtungen über Anordnung der Gemeinde die dem erhöhten Brandrisiko und der erhöhten Brandbelastung entsprechenden zusätzlich erforderlichen Löschmittel anzuschaffen und bereit zu halten bzw. im Einsatzfall zu ersetzen (vgl. auch § 15 Oö. FGPG).

(2) Als Löschmittel im Sinn des Abs. 1 gelten:

1.

Löschwasser;

2.

Sonderlöschmittel wie Trockenlöschmittel, Schaummittel, Kohlendioxid, Löschgase aller Art und Netzmittel.

(3) Der Löschmittelbedarf und die Errichtung von Löschmittelversorgungsanlagen haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Oö. FAP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Oö. FAP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Oö. FAP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Oö. FAP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Oö. FAP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FAP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Oö. FAP
§ 17 Oö. FAP