§ 3 Oö. FAP § 3

Oö. FAP - Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Gruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw. dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzw. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).

(2) Die Sollstärke der Gruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.

(3) Die Gruppe ist mit einem Löschfahrzeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. FAP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. FAP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. FAP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. FAP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. FAP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. FAP Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. FAP
§ 4 Oö. FAP