§ 3 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Gruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw§ 3 . dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzwFAP seit 13.07.2026 weggefallen. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).

(2) Die Sollstärke der Gruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.

(3) Die Gruppe ist mit einem Löschfahrzeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Die Gruppe besteht aus der Gruppenkommandantin bzw§ 3 . dem Gruppenkommandanten, einer Maschinistin bzwFAP seit 13.07.2026 weggefallen. einem Maschinisten, die bzw. der zugleich Kraftfahrerin bzw. Kraftfahrer ist, einer Melderin bzw. einem Melder und dem jeweils aus zwei weiteren Funktionen bestehenden Angriffstrupp, Wassertrupp und Schlauchtrupp (Normalstärke).

(2) Die Sollstärke der Gruppe hat das Doppelte der Normalstärke zu betragen.

(3) Die Gruppe ist mit einem Löschfahrzeug auszustatten; dieses Fahrzeug und seine Ausrüstung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.

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