§ 7 Oö. FAP (weggefallen)

Oö. Feuerwehr-Ausrüstungs- und Planungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2026 bis 31.12.9999
(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (§ 6§ 7 ); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligtFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(2) § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Stand vor dem 13.07.2026

In Kraft vom 01.07.2015 bis 13.07.2026
(1) Der Lotsen- und Nachrichtenzug besteht aus zwei Lotsen- und Nachrichtengruppen (§ 6§ 7 ); er wird von einer Zugskommandantin bzw. einem Zugskommandanten befehligtFAP seit 13.07.2026 weggefallen.

(2) § 5 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

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