§ 5 Oö. EZG § 5

Oö. EZG - Oö. Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde,

b)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet,

c)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt.

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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