§ 5 Oö. EZG § 5

Oö. Ehrenzeichengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde,

b)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet,

c)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt.

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich trägt oder sich als dessen Trägerin bzw. Träger bezeichnet, ohne dass ihr bzw. ihm die betreffende Stufe des Ehrenzeichens von der Landesregierung verliehen wurde,

b)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich in einer seine Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet,

c)

das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Unbefugten zum Tragen überlässt.

(Anm.: LGBl.Nr. 69/2012)

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 360 Euro zu bestrafen. (Anm.: LGBl. Nr. 90/2001, LGBl. Nr. 90/200190/2013)

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