§ 3a Oö. EZG § 3a

Oö. EZG - Oö. Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Ausgezeichnete nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen und von der bzw. dem Ausgezeichneten zurückzustellen. Nach dem Ableben der ausgezeichneten Person kann das Ehrenzeichen aberkannt werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die einer Verleihung des Ehrenzeichens entgegengestanden wären; eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens durch die Erben ist damit nicht verbunden.

 

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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