§ 2 Oö. EZG § 2

Oö. EZG - Oö. Ehrenzeichengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich kann nach Maßgabe von Art und Größe der jeweiligen Verdienste in folgenden sieben Stufen verliehen werden:

a)

Großes Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

b)

Großes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

c)

Goldenes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

d)

Silbernes Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich;

e)

Goldenes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

f)

Silbernes Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich;

g)

Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich.

(2) Das Große Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. a) und das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. b) sind als Halsdekoration am Band, das Goldene Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. c), das Silberne Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. d), das Goldene Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. e), das Silberne Verdienstzeichen des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. f) und die Verdienstmedaille des Landes Oberösterreich (Abs. 1 lit. g) sind als Brustdekoration zu tragen. Alle sieben Stufen des Ehrenzeichens können auch in Form einer Kleinausfertigung getragen werden; Uniformträgerinnen und Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit aufgelegter Miniatur gestattet. (Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

(3) Beschreibungen der sieben Stufen des Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich (Normalausfertigung und Kleinausfertigung) sind in der Anlage enthalten; bildliche Darstellungen der Normalausfertigung sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In Kraft seit 01.08.2012 bis 31.12.9999
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