§ 27 Oö. ChG

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Leistungen nach diesem Landesgesetz dürfen nur von anerkannten Einrichtungen erbracht werden. Die Personenbetreuung gemäß § 159 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2018, stellt keine Leistung nach diesem Landesgesetz dar. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)

(2) Abs. 1 gilt nicht:

1.

für Einrichtungen in Oberösterreich, die ausschließlich Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Z 3, 5 bis 7 sowie Abs. 3 Z 4 erbringen, oder die nach dem Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2014 - Oö. KJHG 2014, dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997 oder dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 - Oö. SHG 1998 rechtmäßig betrieben werden, soweit sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird;

2.

für Einrichtungen außerhalb Oberösterreichs, wenn sie nach anderen Bestimmungen bewilligt wurden oder wenn in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprochen wird;

3.

für Menschen mit Beeinträchtigungen als Auftraggeber im Sinn des § 13 Abs. 4.

(Anm: LGBl.Nr. 10/2015, 82/2020)

(3) Der Antrag auf Anerkennung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name und Anschrift der Einrichtung, des Trägers und der zur Leitung der Einrichtung bestimmten Person;

2.

Strafregisterbescheinigung der zur Leitung der Einrichtung bestimmten Person sowie gegebenenfalls einen Firmenbuchauszug des Trägers der Einrichtung;

3.

Personenkreis, für den die Einrichtung bestimmt ist;

4.

Beschreibung der vorgesehenen Leistungen und Maßnahmen;

5.

Höchstzahl der von der Einrichtung zu betreuenden und begleitenden Menschen mit Beeinträchtigungen;

6.

Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals;

7.

Raum- und Funktionsprogramm;

8.

Finanzierungsplan für Errichtung, Ausstattung und Betrieb;

9.

Brandschutzplan.

(4) Die Anerkennung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn

1.

auf Grund der Chancengleichheitsprogramme nach § 32 Abs. 3 ein Bedarf besteht,

2.

die wirtschaftlichen Grundlagen für die Errichtung und den dauerhaften Betrieb der Einrichtung gesichert sind,

3.

das vorgelegte Raum-, Funktions- und Leistungskonzept

-

in baulicher, hygienischer, ausstattungsmäßiger und organisatorischer Hinsicht sowie

-

im Hinblick auf Anzahl, Qualifikation und Funktion des vorgesehenen Personals

erwarten lässt, dass die Erbringung fachgerechter Leistungen nach § 5 Abs. 1 an die für die Einrichtung vorgesehenen Zielgruppen von Menschen mit Beeinträchtigungen dauerhaft gewährleistet ist.

(5) Der Bedarf nach Abs. 4 Z 1 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach Einrichtungen besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.

(6) Die Anerkennung nach Abs. 4 kann unter Bedingungen und Auflagen oder zeitlich beschränkt erteilt werden.

(7) Die Anerkennung nach Abs. 4 ist zu widerrufen, wenn

1.

schwerwiegende Mängel im Sinn des § 29 Abs. 4 trotz eines diesbezüglichen Auftrags nicht oder sonstige Mängel, die zu einer Beeinträchtigung des Lebens, der Gesundheit oder der persönlichen Integrität des Menschen mit Beeinträchtigungen führen können, nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben wurden,

2.

erhebliche Mängel auftreten, die der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zuzurechnen sind, oder

3.

den Organen der Landesregierung entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs. 3 während der Betriebszeiten der Einrichtung nicht der Zutritt zur Liegenschaft und allen Räumlichkeiten gewährt sowie nicht Einblick in die für die Vollziehung dieses Landesgesetzes erforderlichen schriftlichen Unterlagen gestattet wird.

(8) Die Behörde kann vom Widerruf der Anerkennung nach Abs. 7 Z 2 absehen, wenn der Träger der Einrichtung die betreffende Leiterin oder den betreffenden Leiter der Einrichtung binnen angemessener Frist ihrer oder seiner Funktion enthebt.

In Kraft seit 01.10.2020 bis 31.12.9999
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